Medizinrechtliche Fachliteratur

Arbeitsrechtliche Praxis

Die Rechtsfragen, mit denen die Pflegekraft im Rahmen ihrer Berufstätigkeit am ehesten in Berührung kommt, sind arbeitsrechtlicher Art. Deshalb hier drei arbeitsgerichtliche Entscheidungen verschiedener Instanzen, die zeigen, dass die grundsätzlich arbeitnehmerfreundliche Entscheidungspraxis der Arbeitsgerichte ihre Grenzen hat.

Fall 1:
Ein 55-jähriger Krankenpflegehelfer war seit 26 Jahren im gleichen Krankenhaus beschäftigt. Innerhalb eines Monats trug er dreimal auf Arzneimittelanforderungen der Station an die Apotheke zusätzlich 100 Insidon ein und nahm das Medikament zum Eigenverbrauch an sich. Eine Medikamentenabhängigkeit lag nach seiner Einlassung nicht vor. Die fristlose Kündigung des Betroffenen hatte in zwei arbeitsgerichtlichen Instanzen Bestand. Dem Kläger wurde nicht nur vorgehalten, dass er seinen Arbeitgeber geschädigt habe, sondern auch, dass er unberechtigter Weise ein verschreibungspflichtiges Medikament bestellt habe. Dem Arbeitgeber sei trotz des hohen Lebensalters des Betroffenen und seiner langen Beschäftigungszeit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Im hochsensiblen Krankenhausbereich bestehe ein besonderes Interesse an der Unterbindung vom Medikamentendiebstählen. (LAG Schleswig-Holstein vom 8.3.1999).

Fall 2:
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die arbeitsrechtlichen Ansprüche, die im Falle von „ Mobbing “ entstehen können, präzisiert.
Danach hat ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation systematisch herabgewürdigt wird, gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Mobbingtäters kann er nicht verlangen und einen gleichwertigen Arbeitsplatz nur dann, wenn ein solcher in der Klinik vorhanden ist. Dem Landesarbeitsgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, wurde auch aufgegeben zu prüfen, ob die beklagte Klinik ihre Pflicht verletzt habe, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Der klagende Oberarzt hatte sich über einen längeren Zeitraum sowohl hinsichtlich des zwischenmenschlichen Umgangs als auch hinsichtlich seiner Respektierung als Oberarzt von seinem Chef „gemobbt“ gefühlt und war deshalb über Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.
(Bundesarbeitsgericht vom 25.10.2007).

Mehr Informationen zur geltenden Rechtslage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden Sie in meinem Buch „Die Pflegekraft im Rechts- und Gesundheitssystem der Bundesrepublik“ auf S. 197 ff.

Ohne fachlichen Bezug zur Tätigkeit von Pflegekräften, aber von großer praktischer Bedeutung, zumal für Krankenschwestern, ist die zum 1.1.2008 in Kraft getretene

Reform des Unterhaltsrechts

Dieses Reformwerk ist vom Gesetzgeber in größter Eile innerhalb nur eines halben Jahres konzipiert und von der Öffentlichkeit fast unbemerkt verabschiedet worden.
Zwar sollte das Unterhaltsrecht schon lange reformiert werden, aber in einem ganz anderen Sinne als jetzt beschlossen. Eine im Mai 2007 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Wende erzwungen.
Während nach altem Recht eine geschiedene Ehefrau, zumindest, solange sie Kinder aus der Ehe aufzog, einen im Grunde zeitlich nicht begrenzten Unterhaltsanspruch hatte, gilt jetzt der Grundsatz „Nach der Scheidung muss jeder für seinen Unterhalt selber sorgen“. Damit ist auch der bisher bestehende Versorgungsvorrang der geschiedenen Ehefrau vor einer neuen Partnerin entfallen. Einen sog. Betreuungsunterhalt für die Aufzucht von Kindern gibt es künftig im Regelfall nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (früher: bis zum 8. Lebensjahr und (eingeschränkt) bis zum 15. Jahr).
Wenn das Geld nach der Scheidung oder Trennung nicht für den Unterhalt des Partners und des Kindes ausreicht, hat das Kind den Vorrang. Erst wenn dessen Anspruch vollständig abgedeckt ist, kommt ggf. die frühere Partnerin/der Partner zum Zuge. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind ehelich ist oder nicht.
Eine besondere Härte liegt darin, dass das Gesetz praktisch keine Übergangsfristen vorsieht, also von heute auf morgen für geschiedene Frauen gilt, deren Kinder gerade 3 Jahre alt geworden sind. Allerdings muss in jedem Fall eine Abänderung des früheren Urteils oder Unterhaltsvergleichs beantragt werden.
Eine Anwältin hat es auf den Punkt gebracht, in dem sie sagte:“ Früher wurden die geschiedenen Eheleute unterhaltsrechtlich so gestellt, als ob die Ehe nicht geschieden worden wäre. Heute behandelt man sie so, als ob die Ehe nie geschlossen worden wäre".

 
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